Achtung! Aktualisierung zum Thema LensWista zum Jahresende 2019
In einigen Steuertipps und Finanzzeitschriften kursieren neuerdings Urteile, nach denen Verluste auch bei wertlos ausgebuchten Aktien steuerlich geltend gemacht werden könnten. Ich habe mir die im Steuertipp zitierten Urteile angesehen. .
Wie man den Urteilen entnehmen können, hat der BFH und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht festgestellt, dass die Verluste uneingeschränkt geltend gemacht werden können, sondern beide Gerichte haben (lediglich) festgestellt, dass sogenannte Ersatztatbestände existieren, die eine grundsätzliche Anerkennung des Verlustes rechtfertigen, obwohl keine Veräußerung stattgefunden hat.
Also:
Sofern Sie einen wirtschaftlichen Verlust aus einzelnen Vermögensanlagen erlitten haben, ist es dringend erforderlich, dass Sie die Geltendmachung dieses Verlustes mit Ihrem Steuerberater besprechen. Die steuerliche Rechtsprechung in diesem Bereich ist im Fluss und die Steuergerichte haben in den letzten zwei Jahren bereits festgestellt, dass verschiedenste Arten von Verlusten steuerlich geltend gemacht werden können, was die Finanzverwaltung bisher abgelehnt hatte. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Normen der Verlustverrechnung in den letzten Jahren dramatisch verschärft, so dass Verluste aus Wertpapiergeschäften grundsätzlich nur noch mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden können, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Halten Sie die Beteiligung oder die Wertpapiere jedoch beispielhaft in einem Betriebsvermögen, so gelten andere Regeln.
All dies sollten Sie mit Ihrem persönlichen Steuerberater besprechen.
Der Steuerberater wird Ihnen sagen können, ob entstandene Verluste dann tatsächlich steuerlich wirksam geltend gemacht werden können, ich denke, das hängt von verschiedenen Einzelkonstellationen ab. Hier gibt es gesetzliche Restriktionen bis hin zu Subsidiarität der Einkünfte.
Wann werden die LensWista Aktien als wertlos ausgebucht und wie erfahren Sie das?
Das kann noch einige Zeit dauern und zwar bis vom Insolvenzverwalter das Verfahren amtlich abgeschlossen ist. Wir unterrichten Sie aber dann auf jeden Fall, wenn es soweit ist bzw. leiten von uns aus entsprechende Schritte ein.